Reisepreisminderung wegen schlechtem Wetter?

Unerwartet schlechtes Wetter am Urlaubsziel ist kein Grund, ein Drittel des Reisepreises zurückzuverlangen. Der Reiseveranstalter muss auch nicht von sich aus auf die saisonalen Wetterbedingungen hinweisen, das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Eine Frau aus Hessen hatte für sich und ihren Partner eine einwöchige Reise nach Ecuador zum Gesamtpreis von rund 18.000 Euro gebucht, auf dem Programm standen Besuche der wichtigsten Naturschönheiten. Nach der Reise verlangte sie vom Veranstalter eine Rückerstattung von rund 6.000 Euro, denn schlechtes Wetter habe die angepriesenen Naturerlebnisse unmöglich gemacht. Dichter Nebel habe die Aussicht auf einen als „traumhaft schön“ angekündigten Kratersee verhindert. Bei einer Fahrt durch die Kordilleren sei die Gebirgslandschaft wegen heftigen Regens nicht zu sehen gewesen. Auch während eines Trips in den Amazonas-Dschungel habe es so stark geregnet, dass von der versprochenen Tierwelt nichts zu erblicken war. Der geplante Besuch einer Fledermaushöhle sei wegen Überflutung ganz ausgefallen. Zudem sei es zu weiteren Reisemängeln gekommen wie fehlendem Warmwasser in einem Hotel und erheblichem Lärm durch einen defekten Generator während einer Bootsfahrt. Ein geplanter Tagesausflug habe wegen des schlechten Wetters gar nicht stattfinden können.

Das Landgericht gab ihrer Klage nur teilweise statt. Wetterbedingungen seien nicht Leistungsbestandteil einer Pauschalreise, so das Urteil. Der Veranstalter müsse nicht vorab darüber informieren, dass zum Reisezeitpunkt am Urlaubsziel Regenwetter herrsche. Dies hätte die Klägerin durch einfache Internetrecherche selbst feststellen können. Das Gericht erkannte lediglich eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises für den entfallenen Besuch der Fledermaushöhle an, 20 % des Tagesreisepreises für das fehlende Warmwasser, 30 % für die Lärmbelästigung auf der Bootstour und 40 % für den ausgefallenen Tagesausflug. Statt der geforderten 6.000 Euro muss der Reiseveranstalter nur rund 800 Euro an die Klägerin zahlen (Landgericht Frankfurt/Main, 2-24 O 102/22).

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