Maklervertrag

Maklervertrag

S & G Versicherungsmakler GmbH
1. Ihr Berater
Dieser Vertrag wurde erstellt von:
Bernd Michel
Emilienstr. 7
57072 Siegen
bernd.michel@sundg.de
D-UZQ8-5U209-36
2. Vertragspartner Makler
– Nachfolgend Makler genannt –
S & G Versicherungsmakler GmbH
Emilienstr. 7
57072 Siegen
D-UZQ8-5U209-36
Tel. 0271 23066-0
bernd.michel@sundg.de
3. Vertragspartner Mandant
– Nachfolgend Mandant genannt –
4. Vertragsgegenstand
(1) Der Auftrag des Mandanten erstreckt sich nur auf die Vermittlung von zivilrechtlichen Versicherungsverträgen zu dem folgenden Vertragswunsch des Mandanten:
nur die nachfolgend angeführten Versicherungen des Mandanten
(2) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklervertrag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.
(3) Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, diese nicht vermittelten oder nicht in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge zu überprüfen, den Kunden bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall zu unterstützen.
5. Vorsorgeversicherungen
Bitte geben Sie explizit den/die gewünschten privaten Vorsorgeversicherungen an, auf welche/n sich die Beauftragung des Maklers bezieht:
6. Betriebsversicherungen
Bitte geben Sie explizit den/ die gewünschten betrieblichen Versicherungsvertrag/ -verträge an, auf welchen sich die Beauftragung des Maklers bezieht:
7. Vertragsbetreuung / Mitwirkungspflicht des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere ist der Mandant danach zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben hinsichtlich seiner persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse verpflichtet, sowie zur Angabe sämtlicher sonstiger Umstände, die für den
Versicherungsschutz von Bedeutung sein können. Ändern sich nach Vertragsschluss diese Verhältnisse oder Umstände, so ist der Mandant zur unaufgeforderten Mitteilung der Änderungen verpflichtet.
8. Aufgaben des Maklers
Der Makler übernimmt aufgrund des vorliegenden Vertrages folgende Leistungen für den Mandanten:
(1) Die Beratung des Mandanten nach § 60,61 VVG bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse.
(2) Die Dokumentation der Beratung nach § 61 VVG.
(3) Die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes.
(4) Die Verwaltung der vermittelten Verträge.
(5) Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach erfolgter Mitteilung der Risikoänderung oder nach entsprechender expliziter Beauftragung des Mandanten.
(6) Die Unterstützung des Mandanten im Versicherungsfall.
9. Normale und erweiterte Serviceleistungen in der Betreuung
(1) Der Makler erbringt für den Mandanten auch während der Laufzeit des vom Makler vermittelten oder in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge Betreuungs- und Verwaltungsleistungen. Die Grundleistungen des Maklers sind dabei durch die vom Produktpartner an den Makler zu zahlende laufende Courtage abgegolten, welche Bestandteil der Versicherungsprämie ist. Weitere Kosten entstehen für den Mandanten durch die Inanspruchnahme der Grundleistungen nicht. Zu den Grundleistungen des Maklers zählen:
– Die Weiterleitung der Korrespondenz zwischen Mandant und Produktpartner
– Mitteilungsservice zu Bankdatenänderungen für Bestandsverträge
– Mitteilungsservice zu Adressänderungen für Bestandsverträge
– Die Erteilung telefonischer und schriftlicher Auskünfte zum Inhalt und Umfang von Bestandsverträgen
– Weiterleitung von Schadenmeldeformulare, nicht jedoch die Unterstützung im Schadensfall, insbesondere nicht die Prüfung von Ansprüchen oder einzuhaltenden Fristen
(2) Der Makler weist den Mandanten daraufhin, dass die vorgenannten Verpflichtungen lediglich die wesentlichen Verwaltungspflichten des Maklers beinhalten. Dem Mandanten wurde angeboten die Betreuungs- und Verwaltungspflichten gegen gesondertes Entgelt zu erweitern. Wünscht der Mandant eine umfassendere Betreuung (gerade bei Eintritt des Versicherungsfalles), so empfiehlt der Makler dem Mandanten unbedingt die Erweiterung des Auftrages. Hierbei kann der Mandant zwischen unterschiedlichen Leistungspaketen wählen. Sofern der Mandant dieses Angebot wahrnimmt, ergeben sich Inhalt und Umfang der Betreuungs- und Verwaltungspflichten des Maklers aus einer gesonderten Vereinbarung. Nach Beratung durch den Makler wünscht der Mandant, – die Erweiterung der Verwaltungs- und Betreuungspflichten des Maklers. Die Parteien haben daher einen gesonderten Servicevertrag geschlossen.
10. Vergütung
Die Parteien entscheiden sich für folgende Vergütungsabrede:
(1) Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Mandanten keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit des Maklers trägt das Versicherungsunternehmen. Zusätzliche kostenpflichtige Dienstleistungen können in einer gesonderten Servicevereinbarung geregelt werden.
11. Vollmacht und Datenschutzerklärung
Der Makler ist berechtigt die Daten des Mandanten, insbesondere seine Gesundheitsdaten, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Vermittlung und Verwaltung der vom Mandanten gewünschten Versicherungen erforderlich ist. Im Übrigen ist der Makler bevollmächtigt den Mandanten zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben und anzunehmen. Der Mandant hat dem Makler zu diesem Zwecke eine
gesonderte Vollmacht erteilt und seine Einwilligung nach der DSGVO und dem BDSG in einer gesonderten Erklärung abgegeben. Die Einzelheiten der Vollmacht und der Einwilligung ergeben sich aus der jeweiligen gesonderten Urkunde.
12. Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Er kann von beiden Vertragsparteien mit nachfolgend benannter Frist zum Monatsende gekündigt werden:
(1) 1 Monat
13. Beendigung bei Tod
(1) Mit dem Tod des Mandanten besteht der Maklervertrag fort und geht auf die Erben über. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 672 BGB. Die Erben haben jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
14. Weitere Dokumente
Folgende weitere Dokumente werden zu diesem Vertrag erstellt und sind durch den Mandanten zu unterzeichnen:
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler
(2) Vollmacht
(3) Datenschutzerklärung
(4) Stellvertretungsvereinbarung
(5) Erstinformation
(6) Widerrufsbelehrung
15. Sonstige Vereinbarungen
(1) keine
16. Kooperationspartner
Dem Mandanten wird mitgeteilt, dass der Makler mit weiteren Kooperationspartnern zusammenarbeitet, damit der auftragsgemäß gewünschte Versicherungsschutz umgesetzt werden kann. Die nachgenannten Kooperationspartner des Maklers werden durch den Mandanten bevollmächtigt, damit eine auftragsgemäße Umsetzung und der Austausch aller Mandantendaten, einschließlich der Gesundheitsdaten, welche
den oder die Vertragsverhältnisse des Mandanten betreffen, mit allen genannten Bevollmächtigten erfolgen kann:
(1)
Die vorgenannten Kooperationspartner erhalten vom Mandanten die ausdrückliche Einwilligung zur Datenspeicherung und –verwendung zur Erfüllung des Auftragszweckes. Eine anderweitige Datenverwendung der Mandantendaten ist nicht gestattet und nicht von der Bevollmächtigung oder der Einwilligung erfasst.
17. Informationsklausel & Einwilligung in Werbung
Der Makler darf die vom Mandanten überlassenen Daten verwenden, um den Mandanten weiterführend auch in anderen Produktsparten zu beraten, Werbung und Informationsmaterial zu übermitteln und ihn zu kontaktieren, um ihm weitere Produktvorschläge zu unterbreiten. Der Mandant willigt ausdrücklich ein, dass ihn der Vermittler mittels folgender Medien
(1) Alle Medien Ja
kontaktieren und ihn, auch über bestehende Geschäftsbeziehungen hinausreichend, informieren darf, z.B. über den Abschluss neuer Verträge und über inhaltliche Änderungen von bestehenden Verträgen, insbesondere deren Verlängerung, Ausweitung und Ergänzung. Diese Einwilligung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter (z.B. zur Kundenrückgewinnung) wenn diese nicht ausdrücklich und in Textform widerrufen wurde.
18. Eingeschränkte Anbieterauswahl
Der Makler berücksichtigt für Ihren Versicherungswunsch lediglich diejenigen Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler berücksichtigt auch nur diejenigen Versicherer,
die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden nicht berücksichtigt. Eine Übersicht der von uns berücksichtigten Versicherer händigen wir Ihnen gern mit der Angebotsanalyse vor einer Vertragsvermittlung aus.

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