Stellvertretungsvereinbarung

Stellvertretungsvereinbarung

S & G Versicherungsmakler GmbH

1. Mandant
2. Makler
S & G Versicherungsmakler GmbH
Emilienstr. 7
57072 Siegen
D-UZQ8-5U209-36

3. Rechtliche Ausgangslage
(1) Gemäß § 7 Abs.1 VVG sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Willenserklärung, welche zum Abschluss des Versicherungsvertrages führt, sämtliche Vertragsbestimmungen, inklusive der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, zu übermitteln. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Vertragsbedingungen vor Abschluss des Versicherungsvertrages vom Versicherer oder dem Makler an den Mandanten zu übermitteln wären.
(2) Die in Absatz 1 geschilderte Vorgehensweise wird von den Parteien des Maklervertrages und dieser Zusatzvereinbarung als unzweckmäßig beurteilt. Der Kunde bedient sich des Maklers gerade deshalb, weil dieser als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers dessen Interessen stellvertretend für ihn wahrnimmt. In dieser Eigenschaft hat der Makler vor Abschluss des Maklervertrages sämtliche für die Vermittlung an den Kunden in Betracht kommenden Versicherungen und deren Versicherungsbedingungen einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dieser Prüfung vertrauend stimmt der Mandant der Vorgehensweise nach dieser Zusatzvereinbarung zu.

4. Stellvertretermodell
(1) Dem Makler wurde als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers zur Wahrung der Interessen des Mandanten eine umfangreiche Vollmacht erteilt. Nutzt der Makler nach einer ausdrücklichen Beauftragung des Mandanten die erteilte Vollmacht zum Abschluss einer Versicherung im Namen des Mandanten, so erklärt sich der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass der Makler auch stellvertretend die Vertragsbestimmungen nach § 7 Abs.1 VVG entgegen nimmt. Die Entgegennahme der Vertragsbestimmungen erfolgt dabei durch generelle Hinterlegung sämtlicher Vertragsbestimmungen des Versicherers beim Makler und nicht für nur den konkreten Einzelfall des Mandanten. Aus diesem Grunde verzichtet der Mandant vor Abgabe seiner Willenserklärung auf die rechtzeitige Aushändigung sämtlicher Vertragsbestimmungen.
(2) Im Falle des Absatz 1 erhält der Mandant sämtliche Vertragsbestimmungen des Versicherungsvertrages nach § 7 Abs.1 VVG durch den Versicherer mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Wünscht der Mandant die Aushändigung der Vertragsbestimmungen nach § 7
Abs.1 VVG bevor der Versicherer diese mit dem Versicherungsschein übersandt hat, so übersendet der Makler diese auf schriftliche Anforderung unverzüglich.

5. Ausschluss der Stellvertretung
(1) Eine Entgegennahme der Vertragsbestimmungen nach § 7 Abs.1 VVG durch wirksame Stellvertretung des Maklers ist ausgeschlossen, wenn die Willenserklärung, welche zum Abschluss des Versicherungsvertrages führt, vom Kunden selbst abgegeben wird.
(2) Gibt der Mandant die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung selbst ab, so übermittelt der Makler die Vertragsbestimmungen des Versicherungsvertrages nach § 7 Abs.1 VVG rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung an den Mandanten.

6. Schlussbestimmungen
(1) Es gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers, sofern in dieser Vereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
(2) Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dieses Vertrages oder der beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

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