Basisinformationen

Wichtige Basisinformationen für Kunden, Antragsteller und Versicherungsnehmer

S & G Versicherungsmakler GmbH

Allgemeine Hinweise

Bitte beachten Sie nachstehende allgemeine Hinweise, damit im Leistungsfall der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gefährdet wird und beachten Sie die Regelungen in Ihrem Versicherungsvertrag, insbesondere zu Ihren Verhaltenspflichten im Versicherungsfall.

Allgemeine Hinweise zu allen Versicherungssparten

Wesentliche Informationen können Sie dem Produktinformationsblatt des Versicherers entnehmen, sowie den allgemeinen spartenspezifischen Informationsunterlagen, welche Sie von dem Versicherer erhalten.

  • Falls Sie uns mit der Vermittlung eines neuen Vertrages beauftragt haben, bitten wir Sie einen außerhalb unserer Betreuung bestehenden Vorvertrag erst nach Annahme des neuen Vertrages (= Zugang des Versicherungsscheins) zu kündigen. Sollten Kündigungsfristen zu beachten sein, sprechen Sie uns bezüglich der weiteren Vorgehensweise an.
  • Besonders möchten wir auf die – Anzeige von gefahrerheblichen Umständen – hinweisen. Gefahrerheblich sind insbesondere Umstände, nach denen der Versicherer beispielsweise in seinen Antragsformularen fragt. Entstehen gefahrerhebliche Umstände nach Antragstellung aber vor dem Vertragsschluss des Versicherungsvertrages, sind diese unbedingt unverzüglich von Ihnen gegenüber dem Versicherer anzuzeigen.
  • Soweit Ihnen der Versicherungsschein direkt vom Versicherer zugeht, bitten wir diesen auf Korrektheit zu prüfen, insbesondere dahingehend ob Abweichungen vom gestellten Antrag dokumentiert wurden. Gerne können Sie uns beauftragen, den Versicherungsschein auf Korrektheit zu prüfen. Abweichungen werden kostenfrei vom Versicherer deutlich gekennzeichnet.
  • Wir weisen darauf hin, dass der Versicherungsschutz erst nach Bezahlung des Erstbeitrages, frühestens jedenfalls zum beantragten Versicherungsbeginn beginnt, soweit vom Versicherer keine vorläufige Deckung erteilt wurde. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn Folgebeiträge nicht innerhalb der in der Mahnung bestimmten Frist (i.d.R. 2 Wochen) entrichtet werden.
  • Bitte beachten Sie die jeweiligen vertraglichen Obliegenheiten. Eine Nichtbeachtung vertraglicher Obliegenheiten kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Obliegenheiten sind z.B.:
    • die unverzügliche Meldung von Schadensfällen, welche eine Leistungspflicht des Versicherers begründen können
    • Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und nach Eintritt des Schaden Maßnahmen zur Schadensminderung
    • die Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen bei und nach Vertragsabschluss
    • weitere Obliegenheiten gemäß den jeweiligen Versicherungsbedingungen
  • Bei einem Versichererwechsel (Umdeckungen) sind regelmäßig Vor- und Nachteile gegenüber dem bisherigen Vertragswerk gegeben. Eine vollständige Information über mögliche Vor- und Nachteile der einzelnen Bedingungswerke kann im Hinblick auf deren Umfang nicht gegeben werden. Wir verweisen diesbezüglich direkt auf die jeweiligen Vertragsbedingungen.
  • Bitte informieren Sie uns sofort, wenn sich bei Ihnen Veränderungen ergeben, welche eine Anpassung der Versicherungsverträge erfordern oder erfordern könnten. Ebenso stehen wir Ihnen nach Aufforderung gerne zur Verfügung, wenn die bestehenden Versicherungsverträge an geänderte Marktgegebenheiten angepasst werden sollen.

Allgemeine Hinweise zur Personenversicherung

  • In der Personenversicherung ist es besonders wichtig, dass die Gesundheitsfragen vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Werden diese unvollständig oder fehlerhaft eingetragen, ist der Versicherer evtl. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann diesen kündigen, bzw. könnte diesen wegen arglistiger Täuschung anfechten und sich auf seine Leistungsfreiheit im Versicherungsfall berufen. Gleiches gilt für die Beschreibung Ihres Berufsbildes und die Angaben Ihrer Einkommensverhältnisse. Ist ein Versicherer vom Vertrag wirksam zurückgetreten oder hat er diesen berechtigt angefochten, ist er in der Regel leistungsfrei. Häufig ist es dann auch nicht mehr möglich einen anderen Versicherer zu finden, welcher eine Anschlussversicherung anbietet.
  • Sie können die Gesundheitserklärung oder Ergänzungen hierzu auch direkt an den Versicherer geben.

Allgemeine Hinweise zur Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung

  • Im Angebot ausgewiesene Gewinnanteile sind nicht garantiert. Diese sind insbesondere von der künftigen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kosten und Risiken abhängig.
  • Bei gezillmerten Tarifen wird ein Großteil der Kosten von den ersten Beiträgen voll oder teilweise in Abzug gebracht. Dies führt dazu, dass bei Rückkauf oder Beitragsfreistellung ein geringerer Wert als die eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Detaillierte Angaben zu den Kosten und dem Verlauf entnehmen Sie bitte der vollständigen Beispielrechnung des Versicherers.
  • Soweit Ihrem Vertrag sog. Nichtraucherbestimmungen zu Grunde liegen, informieren Sie uns bitte, wenn Sie das Rauchen nach Vertragsabschluss beginnen, damit der Vertrag angepasst wird. Ansonsten ist der Versicherer in der Regel berechtigt, die Versicherungsleistung im Verhältnis zur ersparten Prämie zu kürzen.
  • Besonders gefährliche Betätigungen oder Sportarten (darunter fällt auch die Tätigkeit als Flugzeugführer), – auch wenn Sie erstmalig nach Vertragsbeginn ausgeübt werden, sind nur mitversichert, wenn dies angezeigt wurde und besonders vereinbart ist.

Allgemeine Hinweise zur Krankenversicherung

  • Die künftige Beitragsentwicklung ist im Wesentlichen von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und längere Lebenserwartungen geprägt. Trotz einkalkulierter Alterungsrückstellungen wird es zu Beitragserhöhungen kommen. Über die mögliche Höhe künftiger Beiträge können wir keine Auskunft geben.
  • Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, können unter bestimmten Umständen nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.
  • Versicherungsnehmer, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht mind. 90 % der Zeit in der GKV versichert waren, werden als Rentner freiwillig Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse. Das führt zur Beitragserhebung nicht nur auf die gesetzliche Rente, sondern auch auf Mieteinnahmen und Kapitalzinserträge. Nur wer mehr als 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied in der GKV war, wird im Rentenalter pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und muss Beiträge lediglich auf die gesetzliche Rente entrichten.
  • Während der Vertragslaufzeit haben sie das Recht, in andere Tarife des Versicherers unter Mitnahme der Alterungsrückstellung zu wechseln (vgl. § 204 VVG). Dies kann für Sie günstig sein, wenn der Versicherer neue Tarife einführt, sich andere Tarife bei den Beitragsanpassungen besser entwickelt haben oder Sie andere Anforderungen an den Versicherungsschutz stellen. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn wir alternative Tarife bei Ihrem Krankenversicherer prüfen sollen.
  • Wurde der private Krankenvollversicherungsschutz ab dem 1. Januar 2009 begründet, ist auch der Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen unter teilweiser Übertragung der Alterungsrückstellungen möglich. In diesem Fall werden die kalkulierten Alterungsrückstellungen in Höhe des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer übertragen. Es werden also Alterungsrückstellungen in der Höhe übertragen, wie sie sich ergeben hätten, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre, jedoch nicht mehr, als nach dem alten Tarif zu übertragen gewesen wären. Beinhaltete der alte Tarif insgesamt geringere Leistungen als der Basistarif, werden auch entsprechend weniger Alterungsrückstellungen übertragen.
  • Nehmen Sie ärztliche Leistungen in Anspruch, welche nicht von Ärzten nach der GoÄ oder GoZ, bzw. nicht nach den dort genannten Sätzen abgerechnet werden, empfehlen wir vor Inanspruchnahme die Kostenübernahme mit dem Versicherer abzuklären (z.B. Alternative Heilmethoden, Honorarvereinbarungen, Behandlungen im Ausland, Rücktransporte).
  • Wir empfehlen – und verschiedene Versicherer schreiben es vor – bei Zahnersatz und Kieferorthopädie, sowie bei größeren Zahnbehandlungsmaßnahmen, Kostenvoranschläge (Heil- und Kostenplan) dem Versicherer zur Genehmigung vorzulegen.
  • Bei stationären Aufenthalten empfehlen wir eine Kostenübernahmeerklärung vom Versicherer an das Krankenhaus zu veranlassen.
  • Bei gemischten Anstalten sehen die Vertragsbedingungen der meisten Versicherer nur eine Leistungspflicht bei vorheriger Genehmigung vor.
  • Zeigen Sie in der Krankentagegeldversicherung unverzüglich Erkrankungen an, die eine Arbeitsunfähigkeit über die Karenzzeit hinaus zur Folge haben könnten. Der Versicherer hat i.d.R. keine rückwirkende Leistungsverpflichtung.
  • Zeigen Sie in der Pflegepflichtversicherung den Eintritt der Leistungspflicht sofort an. Es besteht i.d.R. keine rückwirkende Leistungsverpflichtung.
  • Kinder können ohne Gesundheitsprüfung in der Krankenvollversicherung eines Elternteils mitversichert werden. Die Meldefrist ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen und liegt üblicherweise bei zwei Monaten. Anschließend ist eine Mitversicherung nur mit Gesundheitsprüfung möglich. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist. Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

Allgemeine Hinweise zur Unfallversicherung

  • Melden Sie einen eingetretenen Unfall unverzüglich und lassen Sie sich ärztlich behandeln. Unfalltod ist bei manchen Versicherern bereits innerhalb 24 Stunden zu melden.
  • Sollten durch einen Unfall Dauerschäden verbleiben, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistungen innerhalb von 12 Monaten (bei einigen Versicherern gelten längere Fristen, häufig 15 Monate, siehe Versicherungsbedingungen) schriftlich zu erheben. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf eine Leistung.
  • Die meisten Versicherer unterscheiden zwischen handwerklicher und kaufmännischer Tätigkeit. Zeigen Sie deshalb einen Berufswechsel unverzüglich an.

Allgemeine Hinweise zur Haftpflichtversicherung

Sollten Sie mit Ansprüchen konfrontiert werden, welche eine Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers begründen oder begründen könnten, informieren Sie uns umgehend, damit das weitere Vorgehen abgesprochen werden kann. Wir bitten Sie insbesondere ohne Zustimmung des Versicherers keine Haftpflichtansprüche anzuerkennen und auch keinen eigenen Anwalt mit der Abwehr der Ansprüche zu beauftragen.

  • Geben Sie uns unverzüglich Nachricht, wenn sich Risikoerweiterungen oder Risikoerhöhungen ergeben. Insbesondere erachten wir es für sehr wichtig in der gewerblichen Haftpflichtversicherung, dass Sie die jährlichen Risikofragebögen korrekt und vollständig ausgefüllt an den Versicherer und an uns hergeben.
  • Da Sie nach gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt haften, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob die die Höhe der Deckungssumme und vereinbarte Sublimits (verringerte Deckungssummen für einzelne Deckungsinhalte) immer ausreichend bemessen sind.

Allgemeine Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

Der Versicherungsschutz beginnt meist für behauptete Rechtsverstöße die nach Vertragsabschluss und einer etwaigen Wartezeit von 3 Monaten eintreten.

  • Beachten Sie bitte, dass Versicherungsschutz ausschließlich für die vereinbarten Leistungsarten besteht. Wir empfehlen dringend, vor Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung sich vom Versicherer eine Deckungszusage einzuholen, oder hiermit den Rechtsanwalt zu betrauen. Die Einholung der Deckungszusage wird zumeist als kostenfreier Service vom Rechtsanwalt angeboten
  • Soweit Sie direkt einen Anwalt beauftragen empfehlen wir Ihnen mit diesen verbindlich zu vereinbaren, dass dieser erst tätig wird, wenn eine schriftliche Kostenzusage des Versicherers vorliegt und Sie über etwaige Kosten, welche die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt, informiert.
  • Viele Rechtsschutzversicherer bieten zwischenzeitlich auch eine kostenfreie telefonische Rechtsberatung mit an. Wir empfehlen im Versicherungsrecht die spezialisierte Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte in 20095 Hamburg, Glockengießerwall 2, Tel.: 040/88888-777 oder per E-Mail: info@kanzlei-michaelis.de

Allgemeine Hinweise zur Sachversicherung

Beachten Sie weitere Obliegenheiten gemäß den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

  • Beachten Sie bitte in der Sachversicherung, dass ausschließlich die im Versicherungsvertrag beschriebenen Sachen an den vereinbarten Versicherungsorten versichert sind. Teilen Sie uns sich ergebende Änderungen hierzu unverzüglich mit, damit entsprechender Versicherungsschutz besorgt werden kann.
  • In der gewerblichen Leitungswasserversicherung gilt für Vorräte, welche in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden, regelmäßig eine Lagerhöhe von mind. 20 cm.
  • Die versicherten Sachen sind – soweit keine All-Risk-Versicherung vereinbart wurde – ausschließlich gegen die genannten Gefahren versichert.
  • Prüfen Sie bitte, ob die gewählte Versicherungssumme ausreichend bemessen ist. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert liegt eine Unterversicherung vor und der Versicherer wird im Leistungsfall die Versicherungsleistung im Verhältnis Versicherungswert zu Versicherungssumme kürzen. Dies gilt nicht, soweit ein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist oder für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. Die Entschädigung ist hierbei üblicherweise auf die Versicherungssumme begrenzt.
  • Informieren Sie uns, wenn die Versicherungssumme angepasst werden muss, weil sich beispielsweise durch Neuerwerb der Versicherungswert erhöht hat.
  • Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob die Versicherungssumme noch ausreichend bemessen ist.
  • Beachten Sie unbedingt gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften, insbesondere in der gewerblichen Feuerversicherung, die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Brandverhütung (z.B. Ausstattung mit Feuerlöschern, Einhaltung von Rauchverboten, Rauchmelderpflicht für Privathaushalte).
  • Zeigen Sie einen Leerstand oder eine Nutzungsänderung unverzüglich an.
  • Sorgen Sie dafür, dass vertraglich vereinbarte Einbruchdiebstahlsicherungen angewandt werden und funktionstüchtig sind.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie den Schaden auch der Höhe nach nachweisen müssen. Wir empfehlen daher – insbesondere bei höherwertigen Gegenständen – die Aufbewahrung von Anschaffungsrechnungen oder Fertigung anderer geeigneter Nachweise (Fotos).

Allgemeine Hinweise zur Kraftfahrtversicherung

Beauftragen Sie bei Kaskoschäden keinen eigenen Sachverständigen, sondern holen Sie die Anweisungen des Versicherers ein.

  • Beachten Sie bitte, dass mit der Zulassung vorläufige Deckung nur für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Für die Kasko- und weitere Versicherungssparten besteht vorläufige Deckung nur, soweit diese von uns oder dem Versicherer ausdrücklich ausgesprochen wurde.
  • Falls Sie ein Fahrzeug verkaufen, tragen Sie dafür Sorge, dass dieses bei der Zulassungsstelle abgemeldet oder umgemeldet wird. Erledigt dies der Käufer nicht, haften Sie im Hinblick auf die Versicherungspflicht weiterhin für die Prämie der Kraftfahrthaftpflichtversicherung und vom Käufer verursachte Schäden können Ihren Schadensfreiheitsrabatt belasten.
  • In der Kraftfahrtversicherung sind Rabatte und Zuschläge z.B. für die Jahreskilometerleistung, den Fahrerkreis, Garage und Beruf zumeist Vertragsgrundlage. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, sind Sie verpflichtet dies unverzüglich anzuzeigen. Versäumen Sie diese Pflicht, ist der Versicherer berechtigt Vertragsstrafen zu berechnen. Die Höhe der möglichen Zahlungsverpflichtungen können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
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