Dashcam im Auto: Was ist erlaubt?

Wenn Sie als Autofahrer in einen Unfall verwickelt werden, sind nicht immer Zeugen zur Stelle. Eine Dashcam kann in solchen Fällen helfen, den Unfallhergang zu dokumentieren und die Schuldfrage zu klären. Grundsätzlich erkennen Gerichte Videoaufnahmen aus Dashcams als Beweismittel an – allerdings gelten strenge datenschutzrechtliche Vorgaben.

Problematisch ist vor allem die dauerhafte Speicherung von Aufnahmen. Wer während der Fahrt kontinuierlich Videos sichert, auf denen Kennzeichen oder Personen erkennbar sind, verstößt in der Regel gegen Datenschutzrecht und riskiert ein Bußgeld. Zulässig sind dagegen kurze, anlassbezogene Aufzeichnungen, etwa zur Dokumentation eines konkreten Unfallgeschehens. Moderne Dashcams bieten hierfür eine praktikable Lösung: Sie arbeiten mit einer sogenannten Loop-Funktion, bei der die Aufnahmen in kurzen Intervallen gespeichert und automatisch überschrieben werden. Kommt es zu einem Unfall, schützen ein integrierter Beschleunigungssensor oder ein manueller Tastendruck die relevante Sequenz vor dem Löschen. Wie lang solche Sequenzen sein dürfen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Systeme, die nur wenige Minuten speichern und ältere Daten laufend überschreiben, bewegen sich jedoch eher im zulässigen Bereich.

Dass Dashcam-Aufnahmen vor Gericht verwertbar sein können, hat der Bundesgerichtshof klargestellt (VI ZR 233/17): Selbst wenn die Aufzeichnung datenschutzrechtlich nicht vollständig zulässig war, kann sie im Einzelfall als Beweis dienen. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung, bei der das Interesse an der Aufklärung des Unfalls überwiegen kann. Unzulässig bleibt es allerdings, Dashcam-Videos ohne Weiteres zu veröffentlichen, etwa im Internet, ohne Kennzeichen und Personen unkenntlich zu machen. In solchen Fällen liegt regelmäßig ein Verstoß gegen Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrechte vor.

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