Parkschein abgelaufen, Abschleppen erlaubt?

Ein abgelaufener Parkschein – und gleich ist das Auto weg. Das erlebte eine Autofahrerin auf einem privaten Bezahlparkplatz. Was folgte, war ein Rechtsstreit um die Abschleppkosten, der bis vor den Bundesgerichtshof führte.

Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug auf einem privaten Bezahlparkplatz abgestellt und einen Parkschein gelöst. Als die gebuchte Parkzeit abgelaufen war, ließ der Betreiber das Auto umgehend abschleppen. Die Fahrerin erhielt ihr Fahrzeug erst nach Zahlung von knapp 600 Euro Abschleppkosten zurück und verlangte das Geld später gerichtlich vom Parkplatzbetreiber, allerdings ohne Erfolg. Wer auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz länger steht als bezahlt, parkt rechtlich ohne Erlaubnis, so der Bundesgerichtshof (BGH). Ob zuvor ordnungsgemäß ein Parkschein gelöst wurde oder ob – wie von der Klägerin vorgebracht – die Parkzeit nur um wenige Minuten überschritten wurde, spielt dabei keine Rolle. Der Parkplatzbetreiber darf das Auto sofort abschleppen lassen, und zwar ohne Wartezeit und ohne den Fahrer suchen zu müssen, so der BHG. Ob den Fahrer ein Verschulden trifft oder warum er zu spät zurückkam, ist dabei ebenso unerheblich wie die Möglichkeit, die Parkzeit nachträglich zu verlängern (BGH, V ZR 44/25).

Für Autofahrer bedeutet das: Private Parkplätze sind rechtlich kein Kulanzraum. Bereits eine geringe Überschreitung der Parkzeit kann zu Abschleppkosten von mehreren hundert Euro führen, wie der entschiedene Fall zeigt. Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abstellt, sollte die Parkdauer daher exakt einhalten oder rechtzeitig verlängern. Der Grundsatz lautet: Auf privaten Parkflächen endet das Parkrecht genau mit der bezahlten Minute – und danach droht ohne Vorwarnung das Abschleppen.

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